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Schiedsstelle

Die Verbandsgemeinde Liebenwerda ist gemäß Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG vom 16. Dezember 2022, § 47 Abs. 2 (GVB. I/22 Nr. 31) verpflichtet, zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten Schiedsstellen einzurichten und zu unterhalten. Die dort tätigen Schiedspersonen unterstehen unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichtes, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

 

In der Verbandsgemeinde Liebenwerda gibt es 4 Schiedsstellenbezirke:

 

Schiedsstellenbezirk I - Bad Liebenwerda

(einschließl. Ortsteile: Burxdorf, Dobra, Kosilenzien, Kröbeln, Langenrieth, Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Neuburxdorf, Oschätzchen, Prieschka, Thalberg, Theisa, Zeischa, Zobersdorf)

 

Ansprechpartner, Sprechstunde und Ort

 

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Schiedsstellenbezirk II - Falkenberg/Elster

(einschl. Ortsteile: Beyern, Kölsa/Kölsa-Siedlung, Rehfeld/Rehfeld-Bahnhof, Großrössen, Schmerkendorf)

 

Ansprechpartner, Sprechstunde und Ort

 

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Schiedsstellenbezirk III - Mühlberg/Elbe

(einschl. Ortsteile: Altenau, Brottewitz, Fichtenberg, Koßdorf, Martinskirchen sowie Gemeindeteile Altbelgern, Boragk, Lönnewitz und Wendisch-Borschütz)

 

Ansprechpartner, Sprechstunde und Ort

 

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Schiedsstellenbezirk IV - Uebigau-Wahrenbrück

(einschl. Ortsteile: Bahnsdorf/Neudeck, Beiersdorf, Beutersitz/Neumühl, Bomsdorf, Bönitz, Domsdorf, Drasdo, Kauxdorf, Langennaundorf, Marxdorf, München, Neudeck, Prestewitz, Rothstein, Saxdorf, Uebigau, Wahrenbrück, Wiederau, Wildgrube, Winkel, Zinsdorf)

 

Ansprechpartner, Sprechstunde und Ort

 

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Die Aufgabe einer Schiedsstelle besteht darin, Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander bzw. Bürgern und Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten, d. h. es wird in einem vom Schiedsstellengesetz vorgegebenem Verfahren, insbesondere in einer Schlichtungsverhandlung versucht, Konflikte zu klären und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

 

 

 

Die Schiedsstelle ist für vermögensrechtliche Angelegenheiten (Zivilsachen) und auch Schmerzensgeldansprüche wegen Beleidigungen, ferner für Nachbarschaftsstreitigkeiten und für bestimmte Strafsachen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung) zuständig, nicht aber für familien- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten.

 

Die Zielvorstellung des Gesetzgebers besteht darin, dass die streitenden Parteien ihren Streit beilegen und einen Vergleich schließen. Der Vorteil eines so zustande gekommenen Vergleiches liegt erstens in den erheblich geringeren Kostenfolgen gegenüber einem Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gerichts- und Anwaltsgebühren und zweitens in der gleichwohl gegebenen Vollstreckbarkeit des Vergleiches. Ein Vergleich, der vor einer Schiedsstelle geschlossen wird, hat die gleiche Wertigkeit wie ein Gerichtsurteil und ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

 

Bei einigen Rechtsstreitigkeiten, die vor die Amtsgerichte gehören, ist in Brandenburg die Durchführung eines vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuches zwingend vorgeschrieben; dies betrifft insbesondere Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei denen die Schiedsstelle als Gütestelle im Sinne der Zivilprozessordnung tätig wird, und die o.g. Strafsachen, bei denen die Schiedsstelle die Funktion der Vergleichsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung wahrnimmt. Erst wenn ein Schlichtungs- bzw. Sühneversuch scheitert, kann das Gericht in Anspruch genommen werden.

 

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen (Nachname, Vorname, Anschrift der Personen, Angabe des Streitgegenstandes, Unterschrift des Antragstellers) oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schiedsverhandlung.

 

Ein Schiedsverfahren ist nicht kostenlos. Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten in Form von Gebühren und Ausgaben. Zahlungspflichtiger ist der Veranlasser der Tätigkeit der Schiedsstelle. Dennoch ist ein Schiedsverfahren bei gleichem Ergebnis bedeutend kostengünstiger als der Gang zum Anwalt.

 

 

Weitere Informationen finden Sie nachstehend:

 

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG

Bund Deutschen Schiedsmänner und Schiedsfrauen - Landesvereinigung Brandenburg

Bund Deutscher Schiedsmänner/Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Cottbus

Justizministerium Brandenburg 

 

       

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